Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Im außergerichtlichen Bereich sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert richten, Vergütungsvereinbarungen immer möglich. Dabei sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. In der Vergütungsvereinbarung kann ein Stundenhonorar oder eine Pauschale für die Tätigkeit vereinbart werden.
Nach § 34 RVG zu Beratung, Gutachten und Mediation gilt folgendes:
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
Dazu kommt nach VV 7008 zum RVG die Umsatzsteuer in Höhe von 19%. Für eine Erstberatung fallen normalerweise Gebühren in Höhe von € 160,00 netto bis € 190,00 netto zzgl. 19% USt an.
In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist möglich. Mehr Informationen und Links dazu finden Sie u.a. auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.
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